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   VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100   

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VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100 (https://dejure.org/2012,28922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2012 - 10 ZB 10.100 (https://dejure.org/2012,28922)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2012 - 10 ZB 10.100 (https://dejure.org/2012,28922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Vermitteln im Internet; Bemessung der Gebühren für die Erlaubniserteilung; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung; Aufklärungsrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853

    Auswirkungen der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Denn dies ist nicht der Fall (vgl. BayVGH vom 09.07.1971 BayVBl 1971, 387/388; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Dieses verlangt lediglich, dass die erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG vorgesehen, dürfen daher neben dem Verwaltungsaufwand weitere Gesichtspunkte, insbesondere der wirtschaftliche Wert der gebührenpflichtigen Amtshandlung für die Klägerin, in die Gebührenbemessung einfließen (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Das Äquivalenzprinzip verbietet dabei lediglich Gebühren, die sich ihrer Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13 f.; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Denn bei einem derart hohen wirtschaftlichen Interesse an der Erlaubnis und der sich daraus folgenden großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin steht eine Gebühr von 25.000,- Euro nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der Erlaubniserteilung als der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16) und verletzt daher auch nicht das Äquivalenzprinzip.

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Dieses verlangt lediglich, dass die erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Wie in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG vorgesehen, dürfen daher neben dem Verwaltungsaufwand weitere Gesichtspunkte, insbesondere der wirtschaftliche Wert der gebührenpflichtigen Amtshandlung für die Klägerin, in die Gebührenbemessung einfließen (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Das Äquivalenzprinzip verbietet dabei lediglich Gebühren, die sich ihrer Höhe nach völlig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernen und so ihren ursprünglichen Entgeltcharakter verlieren (vgl. BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13 f.; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Denn bei einem derart hohen wirtschaftlichen Interesse an der Erlaubnis und der sich daraus folgenden großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin steht eine Gebühr von 25.000,- Euro nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der Erlaubniserteilung als der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16) und verletzt daher auch nicht das Äquivalenzprinzip.

  • BVerwG, 10.04.1968 - IV C 160.65

    Begründung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - Frage der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Dieses verlangt lediglich, dass die erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Denn bei einem derart hohen wirtschaftlichen Interesse an der Erlaubnis und der sich daraus folgenden großen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin steht eine Gebühr von 25.000,- Euro nicht in einem groben Missverhältnis zum Wert der Erlaubniserteilung als der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand (vgl. BVerwG vom 14.04.1967 Az. IV C 160.65 RdNr. 22; BVerwG vom 25.07.2001 Az. 6 C 8/00 RdNr. 13; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16) und verletzt daher auch nicht das Äquivalenzprinzip.

  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. etwa BVerwG vom 16.03.2011 Az. 6 B 47/10 RdNr. 12; BayVGH vom 16.03.2012 Az. 10 ZB 11.1489).

    Außerdem muss die Klägerin darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG vom 16.03.2011 Az. 6 B 47/10 RdNr. 12).

  • BVerwG, 08.01.1971 - IV C 43.69

    Erhebung eines Erschließungsbeitrages für eine Grünanlage - Erhebung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Denn dies ist nicht der Fall (vgl. BayVGH vom 09.07.1971 BayVBl 1971, 387/388; BayVGH vom 05.08.2004 Az. 22 ZB 04.1853 RdNr. 16).

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Gebührenbemessung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 2 KG BayVGH vom 09.07.1971 BayVBl 1971, 387/388), trifft dies im Ergebnis nicht zu.

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel ist dabei erfüllt, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG vom 10.09.2009 Az. 1 BvR 814/09 ).
  • VGH Bayern, 16.03.2012 - 10 ZB 11.1489

    Ausweisung wegen Betäubungsmittelstraftaten; besonderer Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2012 - 10 ZB 10.100
    Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen (vgl. etwa BVerwG vom 16.03.2011 Az. 6 B 47/10 RdNr. 12; BayVGH vom 16.03.2012 Az. 10 ZB 11.1489).
  • VGH Bayern, 08.10.2014 - 10 ZB 12.2742

    Befristung der Ausweisung eines Unionsbürgers; ernstliche Zweifel an der

    Außerdem muss der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

    Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 11.10.2022 - 19 ZB 20.2139

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland

    Außerdem müsste der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; B.v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52; B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 23).
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